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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. GELTUNG

  1. Soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ergänzend gelten die Handelsbräuche des Gesamtverbandes Holz (BD Holz-VDH e.V.), Schlussschein Germania. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Verkäufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Käufers/Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
  3. Sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einem Kaufmann nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden diese Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.

II. ANGEBOTE UND VERTRAGSSCHLUSS, PREISE

  1. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten.
  2. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Dies gilt auch für Aufträge, die durch Reisende oder Vertreter des Verkäufers ange-nommen werden.
  3. Widersprüche zu Bestätigungsschreiben des Verkäufers müssen diesem, um Wirkung zu entfalten, binnen 5 Werktagen nach Eingang des Bestätigungsschreibens zugehen.
  4. Sämtliche Preise verstehen sich ab Lager zzgl. Mehrwertsteuer.
  5. Bei Handelsgeschäften gilt der zur Zeit der Lieferung gültige Preis, im übrigen der zur Zeit des Vertragsschlusses gültige Preis.
  6. Berechnungen und Preisstellung erfolgen auf Basis des Rohmaßes. Für die Maßgenauigkeit gelten die DIN-Vorschriften.
  7. Werden zwischen Vertragsschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben erhöht oder neu eingeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, diese zusätzlichen Belastungen in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt bei Änderung der Kursrelation zwischen der Währung des Einkaufskontraktes und EURO nach Erteilung des Schlussscheins.

III. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

  1. Kontraktlich vereinbarte Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich. Die Ausführung von Lieferungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Bei Waren, welche aus dem Ausland geordert werden, ist der Verkäufer für solche Verzögerungen in der Ablieferung nicht verantwortlich, die er nicht zu vertreten hat. Unvorhergesehene, unabwendbare und außergewöhnliche Ereignisse wie Streiks, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit in vollem Umfang von der Lieferpflicht. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich nach Kenntnis über einen solchen Einritt zu unterrichten. Werden im Lieferkontrakt vorgesehene Liefertermine oder Lieferfristen aufgrund des Verschuldens des Verkäufers nicht eingehalten, so ist der Käufer erst dann zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte befugt, wenn er dem Verkäufer schriftlich eine angemessene, mindestens 30 Tage betragende Nachfrist gesetzt hat. Bei Verkäufen, welche auf Abladungsgeschäften beruhen, ist eine Lieferverpflichtung des Verkäufers ausgeschlossen, wenn das Geschäft mit den Abladern nachweisbar nicht zustande gekommen ist.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Sendung in jedem Fall in Empfang zu nehmen.
  3. Mit Lieferung der Ware am vereinbarten Lieferort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Käufer über. Die Transportgefahr geht in allen Fällen zu Lasten des Käufers, und zwar auch dann, wenn vom Verkäufer franko geliefert wird. Für Verluste und/oder Beschädigungen auf dem Transportweg haftet der Verkäufer nicht. Falls der Schiffsweg vom Käufer gewählt wird, ist die unbehinderte Schiffsfahrt Voraussetzung für die Befolgung dieser Anweisung. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  4. Sofern unter III.1. benannte Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  5. Verzugsstrafen, sowie pauschalierte Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlos-sen. Bei Verkäufen, welche auf Abladungsgeschäften beruhen, ist eine Lieferverpflichtung des Verkäufers ausgeschlossen, wenn das Geschäft mit den Abladern nachweisbar nicht zustande gekommen ist.
  6. Für die Mengenangabe gilt die Zirka-Klausel, die den Verkäufer berechtigt bis zu 10% mehr oder weniger als vertraglich vereinbart, zu liefern.

IV. RÜGEOBLIEGENHEIT

  1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
  2. Offensichtliche Mängel bezüglich der Qualität oder des Trockenheitsgrades müssen, um gültig zu sein, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen, bei Waggon und Lkw-Lieferung bis zu einem Kontraktvolumen von 200m³ innerhalb von 14 Kalendertagen, beim Verkäufer oder dessen Agenten mit Angaben über die Art und das Ausmaß der angetroffenen Mängel, der betroffenen Dimensionen und der geschätzten Forderung des Käufers angemeldet werden. Des weiteren ist die Angabe erforderlich, ob sich die Reklamation auf Qualität, Trockenheitsgrad, oder bei speziell getrockneter Ware auf den Feuchtigkeitsgehalt bezieht. Bei verdeckten Qualitätsmängeln, welche bei der gemäß den im HGB verankerten Untersuchungs- und Rügepflicht durchzuführenden Eingangskontrolle nachweislich nicht erkannt bzw. entdeckt wurden (hierzu zählen Qualitätsmängel in geschlossenen Versandpaketen), gilt eine Rügefrist von 90 Kalendertagen. Die Anzeige muss unverzüglich nach Entdeckung des Mangels gemacht werden, andernfalls gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt. Bei spezial getrockneter Ware beträgt die Frist für Reklamationen, die sich auf den Feuchtigkeitsgehalt beziehen, maximal 7 Kalendertage. Reklamationen bezüglich der Qualität können nur für einzelne Posten der Ware erhoben werden. Als Posten gilt ein Konossement; als Teilposten gilt alle Ware gleicher Dimension, Qualität und Beschreibung eines Konnossements. Reklamierte Posten oder Teilposten dürfen nicht angebrochen werden. Posten oder Teilposten werden als unangebrochen bezeichnet, wenn sie in der Gesamtheit wie entladen den Arbeitern oder dem Obmann vorgewiesen werden können. Falls die Reklamation den Trockenheitsgrad oder die Bläue betrifft, kann der Käufer frei über diejenige Ware verfügen, die von der Reklamation nicht betroffen ist. Die Reklamation kann nur die Menge umfassen, die dem Arbeiter oder dem Obmann vorgewiesen werden kann. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
  3. Der Käufer ist gehalten, die reklamierte Ware mit gebührender Sorgfalt aufzubewahren.

V. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG, AUFRECHNUNG

  1. Eigenschaften des Holzes: Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten, insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen. Bei Käufen nach Muster oder Prospekt sind Farbabweichungen zulässig. Für Hobelware wird ein Feuchtigkeitsgehalt von ca. 18% zugrunde gelegt.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
  3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
  4. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Auftraggeber unten den in VI bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
  5. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS

  1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses VI. eingeschränkt.
  2. Der Verkäufer haftet nicht
    a) im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
    b) im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nichtleitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit der Verkäufer gemäß VI. dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Perso-nenschäden auf einen Betrag von EUR 1.534.000,-je Schadensfall, für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 512.000,- je Schadensfall, für Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 77.000,- je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Betriebshaftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  6. Die Einschränkungen dieses VI. gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller fälligen Forderungen des Verkäufers, auch aus anderen Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtsgründen, Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  2. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
  3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Sicherungsfalls (Absatz 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die Weiterveräußerungsermächtigung erlischt mit Eintritt des Sicherungsfalls.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
  5. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt mit Eintritt des Sicherungsfalls.
  6. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
  7. Wenn der Käufer mit Bezahlung des Kaufpreises in Verzug ist, tritt der Sicherungsfall ein. In diesen Fall ist der Verkäufer berechtigt, das Erlöschen der Weiterveräußerungs- und Einziehungsermächtigung Dritten mitzuteilen. Zudem ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

VIII. STREITIGKEITEN

  1. Den Parteien steht es frei, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Vertrag, in den diese AGB einbezogen sind, die Gerichte anzurufen.
  2. Im übrigen können Streitigkeiten über verladene bzw. verschiffte Ware ebenfalls im Wege der Arbitrage geschlichtet werden, falls sich die Parteien über Reklamationen und/oder sonstige Streitigkeiten nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet ab dem Tage des Reklamationsempfangs oder Mitteilung der nach Auffassung der Partei zu klärenden Fragen gütlich einigen.
  3. Die Parteien können die Frist im gegenseitigen Einvernehmen verlängern. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so wird die Schlichtung binnen einer Frist von weiteren sieben Kalendertagen einem gemeinsam gewählten Arbiter übertragen. Können sich die Parteien auf die Person des Arbiters nicht einigen und bezieht sich die Reklamation auf nicht mehr als einen Doppelwagen oder 2 Lkw-Ladungen, so wird der Arbiter auf Antrag einer Partei durch den Ge-samtverband Holzhandel (BD Holz-VDH e.V. mit Sitz in Wiesbaden) gemäß der dort geführten Arbiterliste ernannt. Beziehen sich die Reklamationen auf  mehr als einen Doppelwagen oder 2 Lkw-Ladungen, so werden die Arbitragen im europäischen Bereich nach dem deutschen Schiedsverfahrensrecht 1998 in Verbindung mit den Usancen der Bremer und Hamburger freundschaftlichen Arbitragenregulativen bzw. bei Verträgen auf Grundlage des Schlussscheins Germania 1998 auf den Arbitrageregelungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen des Schlussscheins Germania 1998.
  4. Die aufgrund der Arbitrage getroffenen schiedsgerichtlichen Entscheidungen sind endgültig und für beide Parteien bindend. Zuständiges Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen.

IX. ANWENDBARES RECHT

  1. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) gilt nicht.

X. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Vertrag, in den diese AGB einbezogen sind, und Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Kempten.

HINWEIS:

Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.